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Ab Montag, 25.05.2020 

haben wir zusätzlich zum Rehasport 

und dem Gerätebereich Escape auch

wieder täglich Kurse In- und Outdoor

 

 

 

 

 

   

 

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Satzung des TV Fürth 1903 e.V.


  1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der am 27. September 1903 gegründete „Turnverein“ – nachfolgend „Verein“ genannt – hat seinen Sitz in Fürth/Odenwald. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth/Odw. eingetragen und führt den Namen „Turnverein Fürth/Odw. 1903 e. V.“

1.2 Der Verein wurde am 1. Februar 1950 wiedergegründet, nachdem er im Jahre 1933 aufgelöst und verboten wurde.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2 Gemeinnützigkeit, Vereinszweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung:
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe, der Gesunderhaltung und des kulturellen Lebens in der Gemeinde Fürth.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen, Anlagen zur Gesundheitsförderung (z.B. Sauna und Dampfbad), die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege und die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Mitgliedschaft

3.1 Erwerb der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die mit dem Zweck des Vereins einverstanden sind, sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Mitglieder des Vereins können nicht werden: Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, für die Dauer der Aberkennung. Eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts kann nur als förderndes Mitglied aufgenommen werden.

3.2 Beitritt:
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in der schriftlichen Beitrittserklärung festgelegten Beitrittsdatum. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu stellen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung des Beitritts ist eine Begründung nicht erforderlich. Bei Minderjährigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

3.3 Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Beendigung der Mitgliedschaft wird herbeigeführt durch
1. Austritt
2. Ausschluss
3. Tod

3.4 Austritt
Die Austrittserklärung ist schriftlich und per Einschreiben an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Der Austritt ist nur zum 30.06. oder zum 31.12. eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

3.5 Ausschluss:
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichterfüllung der dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, mögen diese in den Satzungen, in Mitgliederversammlungsbeschlüssen, in Verträgen oder in sonstiger rechtsverbindlicher Form festgelegt sein, sofern der Verein das Mitglied vergeblich zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert hat.
2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
4. wegen groben unsportlichen Verhaltens
5. wegen unehrenhafter Handlungen, soweit diese mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung als letzte Instanz möglich.

3.6 Tod:
Im Falle des Todes eines Mitgliedes gilt dieses mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in welchem der Tod erfolgt ist, als ausgeschieden. Die Erben können aus dem dann noch bestehenden Mitgliedsverhältnis keinerlei Rechte mehr herleiten.

3.7 Mit Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.


4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder haben das Recht:
1. die Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins in den dafür vorgesehenen Zeiten und nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
2. das Protokoll der Mitgliederversammlungen einzusehen.
Diese Rechte sind nicht übertragbar.

4.2 Die Mitglieder haben die Pflicht:
1. die pünktliche Zahlung der Vereinsbeiträge und der sonstigen in der Mitgliederversammlung beschlossenen Leistungen vorzunehmen,
2. den Bestimmungen dieser Satzung und der auf Grund derselben erlassenen Ordnungen nachzukommen,
3. dem Vereinsinteresse und den Beschlüssen der Vereinsorgane nicht zuwider zu handeln.


5 Beiträge und Gebühren

5.1 Beiträge:
Höhe und Zahlungsweise der Beiträge richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden jeweils durch die Mitgliederversammlungen festgelegt. Von den Zahlungen der Beiträge sind Arbeitslose, Rentenempfänger und sonstige Unterstützungsempfänger auf Antrag vom Vorstand befreit.
Näheres regelt die, durch die Mitgliederversammlung beschlossene, Beitrags- und Gebührenordnung.

5.2 Kursgebühren:
Für die Teilnahme an bestimmten Sportangeboten wird eine Gebühr (Kursgebühr) erhoben.
Näheres regelt die, durch die Mitgliederversammlung beschlossene, Beitrags- und Gebührenordnung.

5.3 Aufnahmegebühr:
Höhe und Zahlungsweise der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung, als Teil der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt.


6 Vereinsorgane, Ausschüsse und Abteilungen

6.1 Die Organe des Vereins sind:
1. der Geschäftsführende Vorstand
2. der Vorstand
3. die Mitgliederversammlung
4. die Revisoren.

6.2 Folgende Ausschüsse sind zu bilden:
1. Sportausschuss
2. Finanzausschuss
3. Wirtschaftsausschuss
4. Öffentlichkeitsausschuss
5. Jugendausschuss
Bei Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.

6.3 Der Sportausschuss wird von den Leitern der Sportabteilungen gebildet. Dieser wählt den Sportausschussvorsitzenden in den Jahren mit gerader Jahreszahl vor der Mitgliederversammlung. Der Sportausschussvorsitzende muss nicht Leiter einer Abteilung sein.
Der Finanzausschuss wird von den Abteilungsrechnern gebildet. Der Finanzausschussvorsitzende (Rechner) wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er muss nicht Rechner einer Abteilung sein.
Der Wirtschaftsausschuss, der Öffentlichkeitsausschuss, der Ausschuss für Technik und Liegenschaften und deren Vorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Der Jugendausschuss und dessen Vorsitzender wird von der Jugendversammlung gewählt. Der Jugendausschussvorsitzende muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Näheres regelt die Jugendordnung, die auf Vorschlag der Vereinsjugend durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Sonstige Ausschüsse werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse werden aus den Reihen der Ausschussmitglieder durch den Ausschuss gewählt.
Die Ausschüsse und die Ausschussvorsitzenden, die durch die Mitgliederversammlung zu wählen sind, werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl bestimmt.

6.4 Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden Abteilungen im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
Jede Sportabteilung muss einen Abteilungsleiter und einen Abteilungsrechner wählen.
Der Vorstand kann, wenn eine Abteilung bedeutungslos geworden ist und die Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Abteilung in einer außerordentlichen Abteilungsversammlung keinen Wert auf das Fortbestehen legen, bzw. den Abteilungsleiter und den Abteilungsrechner nicht stellen können, diese auflösen.

6.5 Vereins- und Vereinsorgaämter (Vorstand, Geschäftsführender Vorstand, Ausschüsse und Abteilungen) werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann für die Ausübung dieser Vereinsämter eine individuelle Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erstattet werden. Ob eine solche Aufwandsentschädigung erstattet wird und in welcher Höhe, obliegt der Entscheidung des Vorstandes. Dabei hat dieser die wirtschaftliche Situation des Vereins und die geleisteten Arbeiten zugrunde zu legen.


7 Geschäftsführender Vorstand

7.1 Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden des Finanzausschusses (Rechner), dem Vorsitzenden des Sportausschusses, dem Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses, dem Vorsitzenden des Öffentlichkeitsausschusses, dem Vorsitzenden des Ausschusses für Technik und Liegenschaften und dem Geschäftsführer.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes müssen Vereinsmitglieder und voll geschäftsfähig sein.
Der Vorsitzende des Finanzausschusses, der Vorsitzende des Sportausschusses und der Vorsitzende des Ausschusses für Technik und Liegenschaften und der Vorsitzende des Öffentlichkeitsausschusses sind die Vertreter des Vorsitzenden.
Die Wahrnehmung der Interessen der nicht im Geschäftsführenden Vorstand vertretenen Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
Der Geschäftsführende Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

7.2 Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Personen aus dem fünfköpfigen Kreis des Vorsitzenden und seiner Vertreter.

7.3 Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden für zwei Jahre gewählt. Sie verbleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder nach Erreichung des 18. Lebensjahres. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl des Vorsitzenden und des Geschäftsführers erfolgt durch die Mitgliederversammlung in Jahren mit ungerader Jahreszahl.
Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so muss sich der Geschäftsführende Vorstand unverzüglich ergänzen. Das neue Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen, soweit keine Wahlen anstehen.

7.4 Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die seines Sitzungsvertreters.

7.5 Über folgende Rechnungsangelegenheit wird der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt zu beschließen:
1. Über den Abschluss von Miet- und anderen Verträgen, welche wiederkehrende Verpflichtungen für den Verein begründen, soweit diese den Betrag von € 1.000,-- im Monat ¬nicht übersteigen.
2. Über die Anschaffung und Veräußerung von Mobilien, soweit diese den Betrag von € 10.000,-- nicht übersteigen.
Die Vertretungsmacht des Geschäftsführenden Vorstandes (und des Vorstandes) ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss.

7.6 Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
• Ort und Zeit der Sitzung,
• Die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
• Die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

7.7 Der Vorsitzende des Finanzausschusses (Rechner) ist zuständig für die Verwaltung und buchmäßige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben. Er ist berechtigt Gelder für den Verein wie Beiträge und Spenden zu vereinnahmen.
Der Vorsitzende des Finanzausschusses (Rechner) berichtet der Ordentlichen Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden und erläuternden Kassenbericht.


8 Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands, den Abteilungsleitern der Sportabteilungen, den Vorsitzenden der Ausschüsse und den Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer, die dem Vorstand angehören sollen, wird jeweils durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so muss sich der Vorstand unverzüglich ergänzen. Das neue Mitglied des Vorstands ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen, soweit keine Wahlen anstehen.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

8.2 Die Beisitzer werden für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie behalten jedoch bis zur Neuwahl ihre Funktion. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder nach Erreichung des 18. Lebensjahres. Wiederwahl ist zulässig.

8.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die seines Sitzungsvertreters.

8.4 Über folgende Rechnungsangelegenheit wird der Vorstand ermächtigt zu beschließen:
1. Über den Abschluss von Miet- und anderen Verträgen, welche wiederkehrende Verpflichtungen für den Verein begründen, soweit diese den Betrag von € 2.500,-- im Monat ¬nicht übersteigen.
2. Über die Anschaffung und Veräußerung von Mobilien, soweit diese den Betrag von € 25.000,-- nicht übersteigen.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss.

8.5 Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
• Ort und Zeit der Sitzung,
• Die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
• Die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.


9 Mitgliederversammlung

9.1 Mitgliederversammlungen sind:
die Ordentliche Mitgliederversammlung, die alljährlich im 1. Vierteljahr stattzufinden hat.
die Außerordentlichen Mitgliederversammlungen, die in allen Fällen vom Vorstand einzuberufen sind, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert.
Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlungen.
Die Berufung der Mitgliederversammlung muss durch öffentliche Bekanntgabe in der Vereinszeitung oder durch öffentliche Bekanntgabe in den Tageszeitungen „Odenwälder Zeitung“ und „Starkenburger Echo“ mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen und ist vom Vorstand zu unterzeichnen.
Falls der zehnte Teil der Vereinsmitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe die Berufung verlangt, so muss die Mitgliederversammlung vom Vorstand unverzüglich einberufen werden. Im Übrigen findet § 37 BGB Anwendung.

9.2 Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der jährlichen Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes,
2. Entgegennahme des Rechnungsberichtes des Finanzausschussvorsitzenden (Rechner),
3. Entlastung des Vorstandes nach Anhören der Revisoren,
4. Vornahme der erforderlichen Neuwahlen des Vorstandes,
5. Vornahme der Neuwahlen der Revisoren.
Anträge für die jährliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand rechtzeitig drei Tage vor stattfinden der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

9.3 Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9.4 Die in ordnungsmäßig berufener Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die zu ihrer Gültigkeit einfacher Stimmenmehrheit bedürfen, wirken auch für und gegen die nichterschienenen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder. Die Bestimmung der §§ 9.3 und 9.5 bleibt hiervon unberührt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9.5 Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung haben durch einfaches Handaufheben zu erfolgen. Nur wenn es ein Viertel der erschienenen Mitglieder verlangen, hat die Wahl geheim stattzufinden. In diesem Falle bestimmt und verpflichtet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter den oder die Stimmzähler. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Erreichen des 18. Lebensjahres.
Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts haben bei Abstimmungen jeweils nur eine Stimme

9.6 Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung haben durch einfaches Handaufheben zu erfolgen. Nur wenn es ein Viertel der erschienenen Mitglieder verlangen, hat die Wahl geheim stattzufinden. In diesem Falle bestimmt und verpflichtet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter den oder die Stimmzähler. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Erreichen des 18. Lebensjahres.
Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts haben bei Abstimmungen jeweils nur eine Stimme.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, für dessen Erstellung der Geschäftsführer verantwortlich ist. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
• Ort und Zeit der Sitzung
• Die Namen der Teilnehmer, des Sitzungsleiters und des Protokollführers
• Die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse


10 Revisoren

10.1 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren drei Revisoren. Die Arbeit des Vorstandes wird von mindestens zwei Revisoren überwacht.
Die Revisoren dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
Die Revisoren üben ihr Amt als Ehrenamt aus und dürfen keine Vergütung beziehen.

10.2 Die Revisoren haben das Recht, alle den Verein betreffenden Schriftstücke, Rechnungen, Geschäftsbücher, Einrichtungen, Lagerbestände und den Kassenbestand einzusehen.
Sie haben das Recht, eine Mitgliederversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie vertreten den Verein gegenüber dem Vorstand.

10.3 Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Buch- und Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
Der Prüfungsbericht ist von mindestens zwei Revisoren zu unterschreiben.

10.4 Beim Ausscheiden oder bei dauernder Verhinderung mindestens zweier Revisoren im Laufe einer Wahlperiode ist innerhalb der nächsten drei Monate Ersatzwahl vorzunehmen.
Die Revisoren können ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer kündigen. Die Kündigung muss jedoch so zeitig erfolgen, dass der Verein zur Besorgung seiner Geschäfte anderweitig Fürsorge treffen kann.



11 Ordnungen

11.1 Für den Geschäftsbetrieb beschließt die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung.

11.2 Zur Regelung der Mitgliederbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung die Beitrags- und Gebührenordnung.


12 Auflösung

12.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt:
1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. In den Fällen, in denen das BGB eine zwangsweise Auflösung des Vereins vorsieht.

12.2 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur dann gültig, wenn er in zwei ausschließlich zu diesem Zweck berufenen Mitgliederversammlungen jedes Mal mit einer drei Viertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder gefasst ist.

12.3 Für die Durchführung der Auflösung finden die Vorschriften der §§ 47 ff BGB Anwendung.
Verbleibt nach der Auflösung des Vereins noch Vermögen, so soll dies der Gemeinde Fürth/Odw. zufallen, die ihrerseits verpflichtet sein soll, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden.


13 Inkrafttreten

13.1 Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.03.2009 beschlossen und tritt nach der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.